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   VGH Bayern, 20.12.1988 - 20 B 88.00137   

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VGH Bayern, 20.12.1988 - 20 B 88.00137 (https://dejure.org/1988,23282)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.1988 - 20 B 88.00137 (https://dejure.org/1988,23282)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 20 B 88.00137 (https://dejure.org/1988,23282)
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Wird zitiert von ... (16)

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2672

    Erledigung einer Baugenehmigung "auf andere Weise" durch Änderungsantrag und

    Aufgrund der baulichen Verbindung mit dem Hauptgebäude war die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht isoliert allein für die Abstandsflächen vor den Balkonen, sondern vor der westlichen Außenwand des O...hauses insgesamt zu prüfen (zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721; U.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500; vgl. auch B.v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin, 21.08.1992 - 2 B 12.89

    Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Anbau, Verlängerung

    Jedoch kann die Veränderung, die gesondert betrachtet den Abstandvorschriften entspricht, nicht ohne Rücksicht auf den genehmigten Bestand abstandflächenrechtlich beurteilt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 BayVBl. 1989, 721; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. März 1987, BauR 1988, 190).

    Würde unabhängig von jeder abstandflächenrechtlichen Relevanz das Gebäude in seiner Gesamtheit zur (erneuten) Beurteilung gestellt, wäre jede Änderung eines Gebäudes, das gegen die Abstandflächenvorschriften verstößt, prinzipiell unzulässig, ohne daß damit in jedem Fall für die Allgemeinheit oder die Nachbarn greifbare Vorteile verbunden wären (BayVGH, Urteil vom 20. Februar 1990 a.a.O.; Urteil vom 20. Dezember 1988 a.a.O.).

  • VG München, 15.07.2008 - M 1 SN 08.2880

    Abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung bei Gebäudeanbau

    Durch den vorliegend genehmigten Anbau an das vorhandene Betriebs- und Wohngebäude im Westen des Baugrundstücks entsteht ein neuer Baukörper, der die nach heutigem oder im Zeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht wahrt (vgl. hierzu BayVGH v. 20.12.1988 BayVBl. 1989, 721).

    Diese Neubetrachtung führt im konkreten Fall zu keiner unbilligen grundstücksbezogenen Härte für den beigeladenen Bauherrn, denn auf dem Baugrundstück ist auch eine andere Situierung der Geräteunterstellhalle möglich (vgl. BayVGH v. 20.12.1988 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Senate).

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Es kann offen bleiben, ob die Errichtung der Halle, die für sich gesehen die erforderlichen Abstandsflächen zu den Grundstücken des Antragstellers einhält, aufgrund der baulichen Verbindung mit dem westlichen Wohn- und Stallgebäude sowie der Wand des Fahrsilos bzw. dem östlichen Betriebsgebäude Veranlassung gibt, die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der nördlichen Seite des entstehenden Gebäudekomplexes insgesamt neu zu prüfen (vgl. zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude BayVGH vom 20.12.1988 BayVBl 1989, 721; vom 20.2.1990 BayVBl 1990, 500; vom 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; vom 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris).
  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 19.1250

    Neubau eines innerstädtischen Wohnhauses verletzt keine Nachbarrechte

    Daher ist "stellvertretend" für jeden versetzten Wandteil eine entsprechende fiktive Wand zu konstruieren, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl. 1989, 721 ; B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4).
  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.2286

    Rechtmäßiger Vorbescheid für Neubau eines Wohnhauses

    Daher ist "stellvertretend" für jeden versetzten Wandteil eine entsprechende fiktive Wand zu konstruieren, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl. 1989, 721 ; B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4).
  • OVG Thüringen, 14.02.2000 - 1 EO 76/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Altbestand; genehmigt;

    Dies gilt auch dann, wenn durch die Galerien ein vor die östliche Außenwand des Altbaus vorspringender - neuer - Gebäudeteil entsteht (a.A. BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl. 1989, 721; SächsOVG, Beschluß vom 16. Februar 1999 - 1 S 53/99 - …
  • VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569

    Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen

    Wird durch einen Anbau eine neue einheitliche Außenwand hergestellt, die auch horizontal oder vertikal versetzt sein kann, so ist eine abstandsflächenrechtliche Betrachtung der gesamten Außenwand erforderlich, d.h. auch der vorhandene Altbestand muss ebenso wie der hinzugekommene Wandteil die Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllen, selbst wenn der Altbestand im Zeitpunkt seiner Errichtung keinen vergleichbaren Anforderungen unterworfen war oder wenn er die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllt hat (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl. 1989, 721; U.v. 20.2.1990 - 14 B 8802464 - BayVBl. 1990, 500).
  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 9 CS 22.1627

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarin gegen Anbau einer Wohnung an bestehendes

    Zu beurteilen ist deshalb, ob nicht nur der Anbau, sondern auch das Gesamtgebäude mit dem (ggf. bestandsgeschützten) Altbestand die maßgeblichen, bei Bescheiderlass aktuellen Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllt (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35; B.v. 16.2.2004 - 25 CS 03.2706 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2003 - 14 CS 03.163 - juris Rn. 12; B.v. 5.9.2002 - 26 CS 02.1491 - juris Rn. 9; B. v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; B. v. 4.11.1998 - 14 ZB 98.1009 - juris Rn. 2 m.w.N.; U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721 m.w.N.; Busse in Busse/Kraus, BayBO, Art. 6 Rn. 27 m.w.N.; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 6 Rn. 31 m.w.N.; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 13 f., 16).
  • VG München, 23.06.2020 - M 1 K 17.3953

    Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung für Grenzbau

    Die neu entstehenden Außenwände sind in ihrer gesamten Ausdehnung einschließlich des Altbestands den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen unterworfen (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721; Kraus in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 6 Rn. 25).
  • VG München, 30.05.2022 - M 8 K 20.6692

    Erfolglose Nachbarklage einer Sondereigentümerin gegen Mehrfamilienhaus

  • VG München, 06.02.1992 - M 1 K 91.3428

    Verlust der Klagemöglichkeit eines Nachbarn durch Rechtsbehelfsverzicht aufgrund

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2001 - 1 B 12099/00

    Kein nachbarschaftsrechtlicher Schutz der Aussicht

  • VG München, 06.04.2022 - M 8 SN 22.936

    Nachbareilantrag gegen Baugenehmigung für Neubau einer Wohnanlage

  • VG Augsburg, 02.07.2008 - Au 5 S 08.693

    Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses; Nachbarantrag;

  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 5 K 07.385

    Nachbaranfechtungsklage; Nutzungsänderung; bauliche Veränderung;

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